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Satzung:
Fassung 11/92
§ 1 Name und Sitz
1) Der Verein führt den Namen Arbeitskreis Elektro-Biologie e.V., in Kurzform A E B e.V. genannt. 2) Der Sitz des Vereins ist München. 3) Der Verein ist in das Vereinsregister München eingetragen. Die Geschäftsstelle kann sich auch an einem anderen Ort befinden.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Ziele
1)Der Arbeitskreis hat den vorrangigen Zweck, a) die Erforschung der Auswirkungen messtechnisch erfassbarer physikalischer Felder auf den menschlichen Organismus zu betreiben bzw. zu fördern. b) seine Arbeiten und seine Erkenntnisse zur Verbesserung und Ergänzung des öffentlichen Gesundheitsschutzes zu publizieren, c) auf den von ihm bearbeiteten Gebieten einheitliche Messmethoden und Definitionen ein zuführen, d) der Erarbeitung von Empfehlungen zur Anpassung der Vorschriften der Elektrizitätswirtschaft an die Forschungsergebnisse.
2) Aufgabe und Ziele des Arbeitskreises sind es, a) Seminare für Elektrobiologen bzw. interessierte Bevölkerungskreise durchzuführen, b) Ärzte, Heilpraktiker, Architekten und Personen aus allen anderen Berufen, die mit dem Umfeld des Menschen zu tun haben, über die Erkenntnisse der Elektrobiologie zu informieren,
- c) einheitliche Richtwerte für Schlaf-, Wohn- und Arbeitsbereiche zu erreichen,
d) eine einheitliche Messmethodik zu erzielen, um reproduzierbare und statistisch auswertbare Untersuchungsergebnisse zu erlangen, e) als Anlaufstelle für elektrobiologische Fälle zu dienen. f) ein flächendeckendes Netz qualifizierter Elektrobiologen aufzubauen, g) die Anerkennung der Elektroallergie als Krankheit zu bewirken, h) auf die Änderung der Vorschriften über die elektrische Energieverteilung hinzuwirken, i) über unseriöse elektrobiologische Praktiken aufzuklären, j) die Elektrobiologie von anderen Untersuchungsmethoden z.B. der Radiästhesie abzugrenzen.
3) Der Arbeitskreis kann zum Erreichen seiner Ziele andere Einrichtungen nutzen oder mit diesen zusammenarbeiten. 4) Der Arbeitskreis kann Aufgaben und Tätigkeiten wissenschaftlicher Art an Außenstehende vergeben.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1) der Arbeitskreis hat keine eigenwirtschaftlichen Interessen. Er ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 2) Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Ansprüche an das Vereinsvermögen oder Teilen daran. Außerdem darf der Arbeitskreis keine Personen durch Ausga- ben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigen. 3) Bei Auflösung des Arbeitskreises soll das Vereinsvermögen möglichst an eine gemeinnützige Orga- nisation mit gleichen oder ähnlichen Zielen übergehen. Da eine solche Körperschaft z. Zt. nicht besteht, haben die Mitglieder, die die Auflösung beschließen bzw. die Liquidatoren entsprechend § 61 Abs. 2 AO zu verfahren.
§ 4 Mitglieder
1) Ordentliche Mitglieder, sind aktive Mitglieder, die elektrobiologische Messungen ausführen. 2) Außerordentliche Mitglieder, sind passive Mitglieder, die keine elektrobiologischen Messungen ausführen, aber die Ziele und Auf gaben des Vereins unterstützen. 3) Ehrenmitglieder.
§ 5 Mitgliedschaft
1) Um die Mitgliedschaft können sich - ohne Anspruch auf Annahme - natürliche und juristische Personen bewerben, die mit den Zielen und Interessen des Vereins übereinstimmen. 2) Eine ordentliche (aktive) Mitgliedschaft kann nur von natürlichen Personen erworben werden. Eine Qualifikation wird vorgeschrieben. Die Qualifikationsbedingungen werden vom Vorstand festge setzt. 3) Ordentliche (aktive) Mitglieder verpflichten sich in einer Erklärung, die Richtlinien des Arbeitskreises anzuerkennen 4) Anträge auf ordentliche und außerordentliche Mitgliedschaft sind an die Geschäftsstelle zu richten. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme. Ablehnungen bedürfen keiner Begründung. 5) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, dem Austritt oder dem Ausschluß des Mitgliedes. 6) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende zu erklären. 7) Ein Ausschluß wird durch Zweidrittelmehrheit des Vorstandes beschlossen, wenn das Mitglied den Vereinszweck gefährdet, den AEB schädigt oder gegen die Satzung bzw. die vom Vorstand erlassenen Arbeitsrichtlinien verstößt. 8) Ein Beitragsrückstand kann ebenfalls ein Grund zum Ausschluß sein, wenn das Mitglied trotz Mahnung mit einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. 9) Personen, die sich in besonderem Maße um dem Arbeitskreis verdient gemacht haben, können durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben das Recht und die Pflicht, sich gemäß dieser Satzung an der Verwirklichung der Ziele und Umsetzung der Aufgaben des AEB aktiv zu beteiligen und der Öffentlichkeit die Ziele und Aufgaben des Arbeitskreises zur Kenntnis zu bringen.
1) Ordentliche Mitglieder haben das Recht:
- a) an allen Mitgliederversammlungen teilzunehmen,
b) Anträge an den Vorstand und die Mitgliederversammlung zu stellen, c) an allen Veranstaltungen des Arbeitskreises teilzunehmen, d) sich in den Vorstand wählen zu lassen, e) den Haushalt für das kommende Jahr zu beraten, f) ihr Stimmrecht auszuüben.
2) Ordentliche Mitglieder haben folgende Pflichten:
- a) im elektrobiologischen Bereich ausschließlich nach den Richtlinien des Arbeitskreises zu verfahren und dabei nichts anderes als physikalisch-technische, nachprüfbare Messßmethoden anzuwenden.
b) Da die Ziele des Arbeitskreises nur mit einer guten, nachprüfbaren Statistik erreichbar sind, haben ordentliche Mitglieder nur die Messprotokolle des Arbeitskreises zu verwenden und von jedem Protokoll der Geschäftsstelle eine Durchschrift zu übersenden. Dabei sollen Name und Adresse des Auftraggebers auf dem Duplikat gelöscht werden.
3) Außerordentliche Mitglieder haben das Recht:
- a) an allen Mitgliederversammlungen teilzunehmen,
b) Anträge an den Vorstand und die Mitgliederversammlung zu stellen, c) an allen Veranstaltungen des Arbeitskreises teilzunehmen. d) sich in den Vorstand wählen zu lassen, soweit es sich um natürliche Personen handelt.
§ 7 Beitrag und Geschäftsjahr
1) Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. 2) Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich zu entrichten und ist jeweils im ersten Kalendermonat eines Jahres fällig. 3) Beiträge, Spenden und Aufnahmegebühren können nicht zurückgefordert werden. 4) Solange ein Mitglied einen Beitragsrückstand hat, ruhen seine Rechte. 5) Die Beiträge und Spenden decken die notwendigen Haushaltsmittel des Arbeitskreises. 6) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 7) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 8 Organe des Vereins
1) Die Mitgliederversammlung 2) Der Vorstand 3) Zwei Rechnungsprüfer
§ 9 Mitgliederversammlung
1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie ist unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen durch den Vorstand schriftlich einzuberufen. 2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können mit gleicher Frist durch den Vorstand einberufen werden. Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung schriftlich einberufen, wenn dies 25% der Mitglieder schriftlich mit Begründung fordern.
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Wahl des Vorstandes,
- Wahl zweier Rechnungsprüfer,
- Entgegennahme von Jahresbericht und Kassenbericht des Vorstandes,
- Entgegennahme des Prüfungsberichts der Rechnungsprüfer,
- Beschlussfassung über die Entlastung von Vorstand und Rechnungsprüfer,
- Beschlussfassung über den Haushalt des kommenden Jahres,
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
- Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
§ 11 Beschlußfähigkeit
1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorstandsvorsitzende oder ein Mitglied des Vorstandes. 2) Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich beschlussfähig. Die Anzahl der anwesenden Mitglieder ist ohne Einfluss. 3) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Für die Feststellung der Stimmenmehrheit ist allein das Verhältnis der abgegebenen JA- zu den NEIN-Stimmen maßgebend. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei offener Wahl die Stimme des Vorsitzenden. 4) Liegt bei Personenwahl Stimmengleichheit vor, so ist ein zweiter Wahlgang erforderlich. Ergibt der zweite Wahlgang wiederum Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. 5) Qualifizierte Mehrheiten sind in folgenden Fällen erforderlich:
- a) Zweidrittelmehrheit bei Satzungsänderungen,
b) Dreiviertelmehrheit bei Vereinsauflösung. Satzungsänderungen oder die Vereinsauflösung sind nur zulässig, wenn sie in der Einladung ange- kündigt bzw. in der Einladung vorher bekannt gemacht worden sind.
6) Das Stimmrecht der Mitglieder kann nicht an einen Vertreter abgegeben werden. 7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen. Diese werden in den üblichen Vereinsmitteilungen bekannt gegeben.
§ 12 Der Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus 5 Mitglieder. Je zwei sind gemeinschaftlich handelnd vertretungsberechtigt i. S. von § 26 BGB. 2) Der Vorstand wird auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Beim Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern bleiben, solange die Zahl der Vorstandschaft nicht unter drei sinkt, die Stellen bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung unbesetzt; sonst ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. 3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Arbeitskreises; er teilt die Arbeit untereinander auf. 4) Der Vorstand wählt unter sich den 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden, den Schatzmeister sowie den Schriftführer. 5) Der Vorstand kann, wenn erforderlich, einen hauptamtlichen Geschäftsführer einstellen. Dieser hat dann die Stellung des besonderen Vertreters i. S. von § 30 BGB. 6) Der Vorstand kann Fachausschüsse zur Behandlung bestimmter Angelegenheiten einsetzen. Der Vorstand bestimmt wer in den Fachausschüssen den Vorsitz übernimmt. 7) Der Vorstand hat das Recht, aus den Mitgliedern einen Ehrenvorsitzenden auf Lebzeiten zu wählen, der Stimmrecht im Vorstand hat.
§ 13 Rechnungsprüfer
1) Die Rechnungsprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist nur zulässig, wenn mindestens zwei Jahre seit dem Ende der letzten Wahlzeit vergangen sind. 2) Die Rechnungsprüfer kontrollieren vor der ordentlichen Jahresversammlung die laufende Kassenführung sowie das Rechnungswesen und überprüfen den Jahresabschluss. Hierüber ist ein schriftlicher Bericht zu erstellen. Der Bericht ist von den Kassenprüfern der Mitgliederversammlung vorzulegen und zu erläutern.
§ 14 Erklärung und Richtlinien
1) Die Messmethodik und Protokollierung der elektrobiologischen Untersuchungen ist in den " Richtlinien des Arbeitskreises " zusammengefasst. Die Richtlinien sind für alle Mitglieder des Arbeitskreises bindend. 2) Die Richtlinien können vom Vorstand jederzeit ergänzt oder geändert werden. 3) Jedes aktive Mitglied erklärt mit seiner Unterschrift, die Richtlinien des Arbeitskreises einzuhalten. 4) Passive Mitglieder brauchen diese Erklärung nicht zu unterzeichnen, sind aber gehalten, die Ziele des Arbeitskreises in der Öffentlichkeit zu vertreten.
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